FotoGraf & Graf

Allgemeine Geschäftsbedingungen der FotoGraf & Graf GmbH

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen FotoGraf & Graf GmbH, Altenmatteweg 7, 4144 Arlesheim („Beauftragte“) und dem Kunden („Kunde“) (Beauftragte und Kunde zusammen die „Parteien“, jede einzeln eine „Partei“) soweit keine speziellen Vereinbarungen getroffen werden.

1. Termine und Verfügbarkeit von Personen, Gegenständen und/oder Locations

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass am Termin der gebuchten Leistung („Termin“) die erforderlichen Personen, Gegenstände und/oder Locations ausserhalb der Räumlichkeiten der Beauftragten rechtzeitig und für die gesamte erforderliche Dauer zur Verfügung stehen.

2. Urheber-, Persönlichkeits- und Drittrechte

Ohne anderweitige Vereinbarung hiernach darf der Kunde die im Rahmen dieses Vertrages hergestellten Arbeiten lediglich für nicht kommerzielle (d.h. insb. nicht für werbe- oder weiterverkaufsmässige aber für private) Zwecke verwenden.

Dem Kunden wird für den vorstehenden Zweck eine nicht ausschliessliche, zeitlich und örtlich unbegrenzte Lizenz eingeräumt. Die Beauftragte behält entsprechend das Recht, die im Rahmen dieses Vertrages hergestellten Arbeiten in jeder Form und auf jedem Träger (insbesondere im Internet) zu veröffentlichen, sie Dritten zugänglich zu machen, Dritten eine (mit dem vorgenannten Zweck nicht kollidierende) ausschliessliche oder nicht ausschliessliche Lizenz zur Verwendung der im Rahmen dieses Vertrages hergestellten Arbeiten zu gewähren oder Dritten Exemplare der im Rahmen dieses Vertrages hergestellten Arbeiten zu übergeben. Dieses Recht der Beauftragten unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, seine Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund zu verweigern; der Kunde, der seine Zustimmung nicht ausdrücklich und schriftlich innerhalb von 30 Tagen seit dem Bewilligungsgesuch der Beauftragten verweigert oder einschränkt, gilt als mit der jeweiligen Verwendung einverstanden.

Soweit der Kunde der Beauftragten Weisungen über zu fotografierende Personen, Gegenstände oder Locations erteilt hat, ist es Sache des Kunden dafür zu sorgen, dass die Abbildungen dieser Personen, Gegenstände oder Locations für den vorgenannten Zweck zulässig sind und keine Drittrechte verletzen. Entsprechende Zustimmungen und Rechte von Dritten holt der Kunde ein bzw. gelten als hiermit erteilt soweit der Kunde dazu selbst berechtigt oder bevollmächtigt ist. Für diesbezügliche Drittansprüche hält der Kunde die Beauftragte vollumfänglich schadlos. Im Übrigen hat der Kunde die Beauftragte bei Eingang eines Bewilligungsgesuches gemäss dem hier vorstehenden Absatz über allfällige Kollisionen des geplanten Verwendungszweckes mit Drittrechten aufzuklären, andernfalls der Kunde die Beauftragte auch für solche Drittansprüche vollumfänglich schadlos zu halten hat.

3. Referenzen

Die Beauftragte hat das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn im Rahmen dieses Vertrages hergestellten Arbeiten hinzuweisen.

4. Entschädigung

Ohne anderweitige Vereinbarung gelten folgende Konditionen: Die Bezahlung des Honorars erfolgt zur Hälfte mit der Auftragserteilung und die andere Hälfte bis spätestens vierzehn Tage vor dem Termin. Solange die Zahlung der ersten Hälfte des Honorars nicht erfolgt ist, ist die Beauftragte nicht an den Vertrag gebunden. Pauschalspesen werden bis spätestens einen Tag nach dem Termin beglichen, Aufwandsspesen nach Vorweisung der entsprechenden Ausgabenbelege. Die Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf folgendes Konto ohne Abzug von Skonto, Rabatten und dgl. in CHF effektiv: Postfinance Konto 31-717890-8, CH10 0900 0000 3171 7890 8, FotoGraf & Graf GmbH, Altenmatteweg 7, 4144 Arlesheim

5. Stornierungsregelung

Bei Stornierungen durch den Kunden bis drei Monate vor einem Termin ist das halbe, nach drei Monaten vor einem Termin dreiviertel und nach sechs Wochen vor einem Termin das volle Honorar geschuldet.

Erfolgt eine Stornierungen aufgrund von für die im Rahmen dieses Vertrages zu leistenden Arbeiten massgeblich ungünstigen Wetterbedingungen, suchen die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen in guten Treuen einen neuen Termin. Kann ein neuer Termin gefunden werden, erhält die Beauftragte für den entfallenen Termin einen zusätzlichen Betrag im Umfang des jeweiligen Viertels des entsprechenden Honorars. Kann innert 30 Tagen kein neuer Termin gefunden werden, gelten auf Verlangen der Beauftragten die allgemeinen Stornierungsbestimmungen von Ziffer 5 Absatz 1 hiervor.

6. Erfüllung

Die Beauftragte ist berechtigt Hilfspersonen ihrer Wahl einzusetzen.

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Beauftragten. Falls der Kunde die Beauftragte bittet, ihm die im Rahmen dieses Vertrages geleistete Arbeit oder Exemplare dieser Arbeit zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.

Soweit nach Ablieferung der im Rahmen dieses Vertrages geleisteten Arbeit an den Kunden dieser innert zehn Tagen keinen schriftlichen Widerspruch erhebt, gilt die Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

7. Haftung und Versicherung

Die Haftung der Beauftragten einschliesslich der Haftung für Hilfspersonen ist bis zum gesetzlich erlaubten Mass ausgeschlossen. Die Beauftragte schliesst in Zusammenhang mit diesem Vertrag keine Versicherungen ab. Dies liegt in der Verantwortung des Kunden.

8. Salvatorische Klausel

Sollten Teile dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, beschlägt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen des Vertrages nicht. Unwirksame oder nicht durchsetzbare Teile sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem ursprünglich beabsichtigten Zweck der betreffenden Bestimmung am nächsten kommt.

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf diesen Vertrag findet das schweizerische materielle Recht Anwendung, unter Ausschluss von kollisionsrechtlichen Bestimmungen und internationalen Übereinkommen, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Arlesheim, Schweiz.